Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, wären diese Hunde weiteren zwölf Rassen gleichgestellt, deren Gefährlichkeit durch einen positiven Wesenstest widerlegt werden kann. Besonders strenge Bestimmungen wie Maulkorbzwang, Unfruchtbarmachung, Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie ein weitgehendes Handels- und Abgabeverbot würden entfallen. Auch die verschärften Voraussetzungen für die Erteilung einer Haltererlaubnis für solche Tiere würden unwirksam.
Dagegen bestätigten die Richter die Rechtmäßigkeit des in der Verordnung geforderten Leinenzwangs. Dieser gelte für alle 15 als gefährlich gelisteten Hunderassen. Ferner müssen diese Rassen auch nach bestandener Wesensprüfung mit einem elektronisch lesbaren Chip gekennzeichnet und die Wohnungen und Grundstücke der Hundehalter mit dem Warnschild "Vorsicht Hund!" versehen werden. Unbeanstandet blieb auch die generelle Regelung, dass die Halter ihre Zuverlässigkeit per Führungszeugnis nachweisen müssen, und dass ein wegen Eigentums- und Vermögensdelikten Verurteilter Besitzer als unzuverlässig gilt.
Gegen das Urteil kann Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. Der Vorsitzenden Richter in Kassel bezeichnete eine Revision als sinnvoll, um auf diesem Wege für einheitliche Regelungen in allen Bundesländern zu sorgen. Das Verfahren hatten 24 Hundehalter und -züchter aus Hessen angestrengt. Das hessische Innenministerium hatte im Juli vergangenen Jahres eine neue Gefahrenabwehrverordnung für gefährliche Hunde erlassen. Nachdem einige zweitinstanzliche Gerichte in anderen Ländern die dortigen Verordnungen teilweise für rechtswidrig erklärt hatten, verabschiedete Hessen im August 2000 eine neue Verordnung.