Ein Hundehalter aus Lünen muss deshalb zwei Bußgelder nicht bezahlen, die die Stadt gegen ihn verhängt hatte. Die Bescheide beruhten auf einer Verordnung, die weder nach Art noch nach Größe der Tiere unterscheide, wie es hieß. Außerdem sehe sie keine Ausnahmen vom Anleinzwang vor.
Zwar sei dem Schutz der Bevölkerung weitgehend Vorrang einzuräumen, betonte das Gericht. Aber eine Verordnung, die überhaupt keine Ausnahmen zulasse, schränke die Rechte der Tierhalter unangemessen ein, befanden die Richter.