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Mehr Betriebsräte

Das neue Betriebsverfassungsgesetz

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Mit dem neuen Betriebsverfassungsgesetz wird die betriebliche Mitbestimmung den veränderten Bedingungen der Arbeitswelt angepasst. Unter anderem können Betriebsräte künftig leichter von ihrer eigentlichen Tätigkeit freigestellt werden. Betriebe mit 200 Mitarbeitern (bisher 300) dürfen einen Betriebsrat freistellen, mit mehr als 500 Beschäftigten zwei. Das Wahlverfahren in Kleinbetrieben mit bis zu 50 Beschäftigten wurde vereinfacht und entbürokratisiert. In Betrieben zwischen 51 und 100 Mitarbeitern kann dieses angewandt werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.


Betriebsräte haben jetzt ein Beratungs- und Mitbestimmungsrecht bei Qualifizierung und Beschäftigungssicherung sowie ein Initiativrecht zur Sicherung der Beschäftigung. Das Gesetz weitet darüber hinaus die Aufgaben des Betriebsrates beim betrieblichen Umweltschutz aus. Leih- und Heimarbeiter sind in die Betriebsverfassung einbezogen und können schon bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens drei Monaten an den Betriebsratswahlen teilnehmen. Auch werden die Arbeitsbedingungen der Betriebsräte verbessert, etwa durch eine modernere Technik.

Die Rechte der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) wurden erweitert. Für Jugendliche in außerbetrieblichen Ausbildungsstätten werden Interessenvertretungen bestimmt.

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