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Dokumentation

Die Empfehlungen der Parteienfinanzierungskommission

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Die von Bundespräsident Johannes Rau eingesetzte Parteienfinanzierungskommission hat am Mittwoch nach gut eineinhalb Jahren Tätigkeit ihren Abschlussbericht vorgestellt. Darin werden 80 Empfehlungen aufgelistet, darunter zahlreiche Änderungen des Parteiengesetzes. Die Nachrichtenagentur ddp dokumentiert die wichtigsten Aussagen des Berichts:


SPENDEN: Spenden juristischer Personen sollen weiter zulässig sein, Spenden von öffentlichen Unternehmen (ab 25 Prozent öffentlichem Kapitalanteil) werden verboten. Eine Obergrenze für Großspenden wurde von der Kommission mit 3:2 Stimmen abgelehnt. Großspenden ab 250.000 Mark sollen quartalsweise gesondert publik gemacht werden. Vermächtnisse werden wie Spenden behandelt. Empfohlen wird den Parteien, Konten nur im Inland zu führen. Spenden sollten generell bargeldlos eingenommen werden. Bei 2.000 Mark wird eine Bagatellgrenze gezogen, um etwa Sammlungen zu ermöglichen. Die Grenze zur Veröffentlichungspflicht von Spenden soll bei 20.000 Mark bleiben. Untersagt wird der Finanztransfer zwischen Fraktionen und Parteien. Abgaben von Mandatsträgern an die Parteien sollen gesondert im Rechenschaftsbericht aufgeführt werden.

RECHNUNGSLEGUNG: Rechenschaftsberichte der Parteien sollen im Parteivorstand beschlossen werden sowie von Parteichef, Generalsekretär und Schatzmeister unterzeichnet werden. Gefordert wird die Einführung der kaufmännischen Buchführung. Dies verlangt eine Ergebnis- und eine Vermögensrechnung. Alle fünf Jahre sollen Verkehrswerte für Haus- und Grundvermögen sowie Beteiligungen neu angegeben werden. Das Saldierungsgebot ist zu streichen. Unternehmerische Tätigkeit von Parteien sollen keiner gesetzlichen Begrenzung unterliegen.

PRÜFUNG: Alle fünf Jahre sollen die Parteien neue Wirtschaftsprüfer bestellen. Diese erhalten erweiterte Prüfpflichten. Der Prüfungsbericht wird dem Bundestagspräsidenten vorgelegt. Darauf setzt seine Prüfung auf. Die Zuständigkeit als mittelverwaltende Stelle für die staatliche Parteienfinanzierung soll weiterhin beim Parlamentspräsidenten liegen.

SANKTIONEN: Pflichtverletzungen und Rechtsverstöße gegen das Parteiengesetz sollen präzise benannt und mit zielgenauen Sanktionen geahndet werden. Das jetzige Sanktionsniveau darf nicht unterschritten werden. Andererseits muss sichergestellt werden, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet und die Existenz einer Partei nicht in Frage gestellt wird. Empfohlen wird die Einführung eines Straftatbestands der vorsätzlich falschen Rechnungslegung vergleichbar der Bilanzfälschung laut Handelsgesetzbuch. Die Strafbewehrung sollte auf Bundes- und Landesebene den Parteivorstand, Generalsekretär und Schatzmeister betreffen. Strafen wie Mandatsverlust oder Kürzungen von Bezügen oder Ruhestandsgehälter lehnen die Experten aus rechtlichen Bedenken ab.

POLITIKFINANZIERUNGSBERICHT: Die Bundesregierung soll alle fünf Jahre per Gesetz zur Vorlage eines solchen Gesamtüberblicks über die Politikfinanzierung verpflichtet werden. Er soll auch Unter-, Neben- und Umfeldorganisationen wie Jugend-, Kommunal-, Wirtschaftsvereinigungen oder Stiftungen umfassen. Die Kommission erhofft sich dadurch deutlich mehr Transparenz der Politikfinanzierung.