Damit wurde erneut die Position des Berliner Senats unterstützt. Dieser hatte den Umzug als politische Demonstration verboten, aber gleichwohl eine Genehmigung als kommerzielle Veranstaltung erteilt. Die Veranstalter der Love Parade beriefen sich dagegen auf das im Artikel 8 des Grundgesetzes verbriefte Versammlungsrecht. Sie hatten angekündigt, bis zur letzten Instanz vor Gericht den Status des Techno-Spektakels klären zu lassen.
Nach Ansicht des Verwaltungs- und des Oberverwaltungsgerichts fehlt es der Love Parade an dem Erfordernis der gemeinsamen Meinungskundgabe. Aus dem Motto der Veranstaltung "Join the Love Republic" erschließe sich nicht, welche Meinung kund getan werden solle. Ziel sei allein, eine möglichst große Zahl von Interessierten zur Teilnahme zu bewegen. Dem äußeren Erscheinungsbild nach liege der Schwerpunkt der Love Parade auf der Abhaltung einer "rein unterhaltenden Veranstaltung".
Auch die überwiegende Mehrheit der Teilnehmer sehe in dem Techno-Umzug eine "reine Spaßveranstaltung". Daran ändere auch die Rede von Love-Parade-Erfinder Dr. Motte zum Abschluss des Umzugs nichts. Zugleich betonte das Gericht, dass es sich bei der Love Parade auf Grund einer Vielzahl prägender Faktoren um eine kommerzielle Veranstaltung handle. Bereits die Organisationsform des Veranstalters als einer am Wirtschaftsleben teilnehmenden Kapitalgesellschaft spreche für die Absicht, mit der Love Parade Gewinn zu erzielen. Welche Gewinne dabei in der Vergangenheit tatsächlich gemacht wurden, sei insoweit ohne Belang.
Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht entschied das Oberveraltungsgericht in zweiter Instanz jedoch, dass die für den 14. Juli geplante so genannte Fuck Parade mit etwa 10.000 Teilnehmern auch keine Demonstration ist. Auch diese Veranstaltung trage nach ihrem Gesamteindruck den Charakter einer rein unterhaltenden öffentlichen Massenparty, während das für eine Demonstration unverzichtbare Element der Meinungskundgebung "völlig in den Hintergrund" trete.
Umweltschützer hatten die Love Parade durch frühere Anmeldung einer Demonstration zum Schutz des Großen Tiergartens, durch den die Veranstaltung zieht, von ihrem angestammten Termin am 14. Juli vertrieben.
(OVG 1 SN 54.01; 1 S11.01)