DIE Internet-Zeitung
Ferienjobs

Was erlaubt ist und was verboten

Am

Große Ferien - das heißt für die deutschen Schülerinnen und Schüler längst nicht mehr nur, Bücher in die Ecke zu schmeißen und hemmungslos zu faulenzen. Im Gegenteil, immer mehr nutzen die freie Zeit, um zu jobben und die eigene Kasse etwas aufzubessern. Wer arbeiten darf, und welche Tätigkeiten wann und wie lange erlaubt sind, ist im Kinder- und Jugendarbeitsschutz geregelt.


1. Wer kann einen Job annehmen?

Kinderarbeit ist in Deutschland generell verboten. Bei Kindern ab 13 Jahren sehen die rechtlichen Bestimmungen allerdings Ausnahmen vor. So dürfen sie sich gelegentlich als Babysitter ihr Taschengeld aufbessern oder andere leichte Aufgaben übernehmen wie das Austragen von Zeitungen, Botengänge, Nachhilfeunterricht, Haustiere hüten oder leichte Beschäftigungen im Sport und in der Landwirtschaft.

2. Wie lange, wie oft und wann dürfen Schüler arbeiten?

Wer 15 Jahre alt oder älter und noch schulpflichtig ist, darf über gelegentliche Tätigkeiten hinaus auch längere Ferienjobs übernehmen - maximal allerdings vier Wochen im Jahr. Es gilt dabei die Fünf-Tage-Woche. Die erlaubten vier Wochen können die Jugendlichen entweder am Stück arbeiten oder auf verschiedene Ferien verteilen. Auf jeden Fall dürfen am Ende nur maximal zwanzig Ferienjob-Tage herauskommen. Die tägliche Arbeitszeit beträgt maximal acht Stunden. In einer Ferienjob-Woche darf also nicht mehr als 40 Stunden gearbeitet werden.

3. Welche Arbeitsplätze sind für Schüler verboten?

Nicht zugemutet werden dürfen Jugendlichen alle Arbeiten, die gefährlich sind oder sie körperlich und psychisch belasten könnten. Tabu sind Jobs, bei denen die Schüler starker Hitze, Kälte, Nässe, Lärm, Strahlen oder giftigen und ätzenden Stoffen ausgesetzt wären. Verbotene Arbeiten im Ferienjob sind also zum Beispiel: Tätigkeiten an Säge-, Hobel- oder Hackmaschinen, Schweißarbeiten, das Bedienen von Hebewerkzeugen, sämtliche Arbeiten, bei denen schwere Lasten gehoben werden müssen, und auch Tätigkeiten in medizinischen Einrichtungen, wo eine erhöhte Infektionsgefahr besteht.

4. Wer ist zuständig?

Über die Einhaltung der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes wachen die Gewerbeaufsichtsämter. Bei Verstößen drohen den Arbeitgebern Bußgelder bis zu 30.000 Mark.

Auswahl an Beiträgen zu den Stichworten