Diese von der christlich-liberalen Koalition vollzogene Änderung des Bundesurlaubsgesetzes habe zwar die Tarifautonomie beeinträchtigt. Sie sei aber gerechtfertigt gewesen, weil sie wichtigen Belangen des Gemeinwohls gedient habe, hieß es zur Begründung. Der Gesetzgeber habe durch diese Anrechnungsmöglichkeit die Arbeitgeber und die Sozialversicherungen entlasten und damit mehr Wachstumsdynamik und zusätzliche Arbeitsplätze schaffen wollen (Az. 1 BvL 32/97).
Nach dieser Bestimmung durften Arbeitgeber von je fünf Tagen bestimmter Kuren zwei Tage auf den Erholungsurlaub des Arbeitnehmers anrechnen. Im Ergebnis betraf dies Arbeitnehmer, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen einen höheren Urlaubsanspruch als den gesetzlich festgelegten hatten und eine Vorsorge- oder Rehabilitationskur in Anspruch nahmen. Diese Anrechnungsmöglichkeit ist mit dem Jahr 1999 wieder entfallen.