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Samstag Tag der Organspende

Festlegungen des Transplantationsgesetzes

Am

Nach jahrelangem Streit der Parteien wurde mit dem seit 1. Dezember 1997 geltenden Transplantationsgesetz die Organspende in Deutschland erstmals gesetzlich geregelt. Danach muss der Verstorbene zu Lebzeiten eine Organentnahme schriftlich erlaubt haben, oder ein Angehöriger muss sein Einverständnis dazu geben. Das Gesetz sieht also die "erweiterte Zustimmungslösung" vor.


Daneben gilt noch eine weitere Voraussetzung: Unabhängig voneinander müssen zwei Ärzte den "Hirntod" des Spenders nachgewiesen haben. Darunter versteht man den unwiederbringlichen Ausfall sämtlicher Gehirnfunktionen. Diese beiden Ärzte dürfen weder an der anschließenden Entnahme noch an der Übertragung der Organe beteiligt sein. Derzeit können Nieren, Herz, Lunge, Leber und Bauchspeicheldrüse übertragen werden. Auch Gewebe wie die Augenhornhaut kann transplantiert werden.

Mit einem Organspendeausweis kann man einer Organentnahme nach dem Tod zustimmen oder ihr widersprechen. Das kann auch auf einem handgeschriebenen Zettel geschehen. Es muss nicht unbedingt der vom bundesweiten Arbeitskreis Organspende (Neu-Isenburg) herausgegebene Musterausweis sein, auf dem man zum Beispiel sein Kreuzchen bei der Zeile machen kann: "Ja, ich gestatte, dass nach der ärztlichen Feststellung meines Todes meinem Körper Organe und Gewebe zur Transplantation entnommen werden."

Jeder Bürger kann eine Zustimmung zur Organspende aber auch auf bestimmte Organe beschränken. Dazu gibt es in dem Ausweis die Klausel: "Ja, ich gestatte dies, jedoch nur für folgende Organe/Gewebe". Schließlich muss man die Entscheidung auch nicht zwangsläufig selbst treffen, sondern kann sie auf Angehörige oder eine Vertrauensperson übertragen. Die persönlichen Daten aus dem Ausweis werden nirgendwo registriert, so dass die Entscheidung jederzeit geändert werden kann, indem ein neuer Ausweis ausgefüllt und der alte vernichtet wird. Eine solche Willenserklärung kann jeder, der 16 Jahre alt ist, rechtswirksam ausfüllen. Gegen eine Organspende aussprechen kann man sich sogar schon ab 14 Jahren.

Über 40 Millionen Mal ist der Spendeausweis nach Angaben des Arbeitskreises bislang schon verteilt worden. Wieviele Menschen ihn aber tatsächlich bei sich tragen, sei nicht bekannt. Nur soviel: "Bei bereits durchgeführten Organentnahmen hatten nur vier Prozent der Spender einen solchen Ausweis bei sich, in 96 Prozent der Fälle beruhte die Entscheidung zur Organentnahme auf der Zustimmung Angehöriger", sagte die Sprecherin des Arbeitskreises, Anja Viek. Zulässig ist eine solche Entscheidung von Angehörigen aber nur dann, wenn sie in den letzten zwei Jahren persönlichen Kontakt zu dem Verstorbenen hatten. Die nächsten Angehörigen müssen übrigens auch dann über die geplante Organentnahme informiert werden, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten einer Organspende zugestimmt hatte.

Die Lebendspende - also die Organentnahme von einem lebenden Menschen - ist nur unter Verwandten ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, Verlobten oder Personen erlaubt, die sich besonders nahe stehen. Diese Bestimmung des Transplantationsgesetzes hat auch das Bundesverfassungsgericht im vergangenen Jahr gebilligt. Der Spender muss in diesen Fällen volljährig sein und in die Entnahme eingewilligt haben. Ein solcher Eingriff durch einen Arzt ist aber nur dann erlaubt, wenn zum Entnahme-Zeitpunkt kein geeignetes Organ eines toten Spenders zur Verfügung steht. Zudem prüft zuvor eine Kommission, ob die Einwilligung in die Organspende freiwillig erfolgt und kein - verbotener - Organhandel vorliegt.

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