DIE Internet-Zeitung
Schröder straffrei

Führen eines Angriffskrieges laut Generalbundesanwalt nicht strafbar

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Nur die Vorbereitung eines Angriffskrieges ist nach deutschem Recht strafbar, nicht allerdings das Führen des Angriffskrieges selber. Diese Rechtsauffassung vertritt der Generalbundesanwalt in seiner Antwort auf eine Strafanzeige von Friedensorganisationen gegen den früheren Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) und andere Politiker. Weil der Angriffskrieg selbst nicht strafbar sei, sei auch "die Beteiligung an einem von anderen vorbereiteten Angriffskrieg nicht strafbar", heißt es in dem ngo-online vorliegenden Schreiben. Die Friedensorganisationen bezeichneten die Entscheidung als "hanebüchene Rechtsauffassung". Die Bundesanwaltschaft begebe sich in offenen Gegensatz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Gehorsamsverweigerung eines Bundeswehr-Majors im Juni 2005. Das Gericht hatte damals festgestellt, dass schwere völkerrechtswidrige Bedenken gegen den Irak-Krieg und die Unterstützung desselben durch die Bundesregierung bestehen.


"Kein Anfangsverdacht"

Die über die Medien verbreiteten Informationen begründeten unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt keinen Anfangsverdacht wegen eines Verbrechens der Vorbereitung eines Angriffskrieges, heißt es in dem Schreiben vom 26. Januar. Selbst wenn der Bundesnachrichtendienst den USA während des Irakkrieges mit Wissen der Bundesregierung Informationen für die Erfassung militärischer Ziele geliefert habe, werde dieser Sachverhalt nicht vom Straftatbestand der Vorbereitung eines Angriffskrieges erfasst.

"Angriffskrieg selbst nicht strafbar"

"Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist nur die Vorbereitung an einem Angriffskrieg und nicht der Angriffskrieg selbst strafbar, so dass auch die Beteiligung an einem von anderen vorbereiteten Angriffskrieg nicht strafbar ist", schreibt der Generalbundesanwalt. Ein Analogieschluss dahingehend, dass dann, wenn schon die Vorbereitung eines Angriffskrieges strafbar sei, dies erst recht für dessen Durchführung gelten müsse, sei im Strafrecht unzulässig. Weil die Durchführung eines Angriffskrieges nicht nach § 80 des Strafgesetzbuches verboten sei, sei auch die Beteiligung an der Durchführung eines von anderen vorbereiteten Angriffskrieges nicht strafbar.

Zudem genüge der Einsatz von zwei Agenten am Kriegsort nicht den Anforderungen der Vorschrift. Der Täter einer Vorbereitung eines Angriffskrieges müsse die Vorstellung haben, die Bundesrepublik Deutschland werde sich als Krieg führende Macht unter Einsatz ihrer Streitkräfte oder in vergleichbar massiver Weise an dem Angriffskrieg beteiligen.

Die in der Kooperation für den Frieden zusammengeschlossenen Friedensorganisationen kritisierten die Entscheidung. Die Organisationen hatten die verantwortlichen Mitglieder der ehemaligen Bundesregierung, u.a. Bundeskanzler Schröder und Außenminister Joschka Fischer (Grüne), wegen des Verdachts der Beihilfe zum Angriffskrieg angezeigt. Die Regierung habe den Krieg nicht nur passiv durch die Gewährung der Land- und Luftraumnutzung unterstützt, sondern auch aktiv durch Beteiligung von BND-Männern bei der Zielerfassung.

Friedensorganisationen: Strafbarkeitslücke umgehend schließen

Die Bundesanwaltschaft begebe sich in seinem Schreiben an das Netzwerk Friedenskooperative in offenen Gegensatz zum Urteil des Leipziger Bundesverwaltungsgerichts zur Gehorsamsverweigerung eines Bundeswehr-Majors vom Juni 2005. Das Gericht hatte ausgeführt: "Wenn ein Angriffskrieg jedoch von Verfassungs wegen bereits nicht "vorbereitet" werden darf, so darf er nach dem offenkundigen Sinn und Zweck der Regelung erst recht nicht geführt oder unterstützt werden" (Urteil vom 21.06.2005, Seite 33; BVerwG 2 WD 12.04). Wenn jetzt der entsprechende Paragraph des Strafgesetzbuches durch die Bundesanwaltschaft "sinnverkehrend" ausgelegt werde, sei es "dringlichste Aufgabe des Gesetzgebers, diese Strafbarkeitslücke umgehend zu schließen und dem impliziten Gesetzgebungsauftrag aus Art. 26 GG in vollem Umfang nachzukommen", erklärten das Komitee für Grundrechte und Demokratie und das Netzwerk Friedenskooperative.

Die Organisationen kritisierten nicht nur die Entscheidung des Generalbundesanwalts zur Frage der Strafbarkeit als Vorbereitung eines Angriffskrieges. Der Generalbundesanwalt habe es außerdem unterlassen, die Strafanzeige unter den Gesichtspunkten des Völkerstrafrechts zu prüfen, zumal der Krieg gegen den Irak in mehrfacher Hinsicht auch gegen das Kriegsvölkerrecht verstoßen habe.

Des weiteren hätte der Generalbundesanwalt nach Ansicht der Friendensorganisationen die Strafanzeige hinsichtlich anderer Tatbestände aus dem Strafgesetzbuch zu prüfen. Wenn der Angriffskrieg als solcher straffrei gestellt werde, blieben die von der Bundesregierung unterstützten Taten dennoch zu verfolgende Straftaten. Die Bundesregierung habe sich durch die Unterstützung des Krieges gegen Irak auch schon mit den zugestandenen Hilfsleistungen wie Überflugsrechten, Nutzung der deutschen Standorte für den Krieg, Beteiligung an AWACS-Einsätzen und Bewachung der US-Einrichtungen unter anderem der Beihilfe zu Mord, Totschlag, schwerer Körperverletzung und Freiheitsberaubung schuldig gemacht, so die Friedensorganisationen.

Die Organisationen forderten erneut eine strafrechtliche, "aber vor allem politische Aufarbeitung der völkerrechtswidrigen Beteiligung der Bundesrepublik am Krieg gegen den Irak". Die aktuellen Regelungen des Strafgesetzbuches müssten in Hinblick auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Grundgesetzes überprüft und ergänzt werden.

Generalbundesanwalt, 26.01.2006, Az. 3 ARP 8/06-3

Kriegsdienst für vier Monate

Bundeswehrreform

Die SPD-Verteidigungsexpertin Verena Wohlleben spricht sich für eine radikale Verkürzung und Verkleinerung der Bundeswehr aus. Wohlleben verlangte eine "Reform der Reform". Nach ihren Vorstellungen soll die Bundeswehr auf 240.000 Soldaten reduziert und der Wehrdienst auf drei bis vier Monate begrenzt werden. Damit könnten Einsparungen von rund einer Milliarde Euro erreicht werden. Damit würden die jungen Männer "im Rahmen einer zumutbaren zeitlichen Belastung" eingezogen. Eine zeitlich aufwendige Massenpräsenz sei mit dem Wegfall der Abschreckungsdoktrin des Kalten Kriegs nicht mehr nötig.

Nach Recherchen der Frankfurter Allgemeinen Zeitung halten auch Teile der militärischen Führung eine viermonatige Wehrpflicht für akzeptabel. Erst wenn dies nicht möglich sei, befürworte man die Aussetzung der Wehrpflicht und dann erst als schlechteste Möglichkeit einen sechsmonatigen Wehrdienst. Denn dieser wäre "weder Fisch noch Fleisch", zitiert das Blatt einen Offizier.

Zuvor hatten sich bereits der SPD-Bundestagsabgeordnete Carsten Schneider und die baden-württembergische SPD-Chefin und Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesinnenministerium, Ute Vogt, für die Abschaffung der Wehrpflicht ausgesprochen. Struck schloss bislang die Abschaffung der Wehrpflicht aus, signalisierte jedoch Bereitschaft, den bislang neunmonatigen Dienst zu verkürzen.

Am 28. Apr. 2003 unter: welt-online

Ein Außenminister, ein Offizier und ein Journalist lehnen den Mord ab

Stimmen gegen den Krieg

Die Zeitung "Freitag" veröffentlicht in ihrer aktuellen Ausgabe drei Stellungnahmen gegen den Irak-Krieg.

Der ehemalige britische Außenminister Robin Cook begründet seinen Rücktritt. Der deutsche Bundeswehroffizier Jürgen Rose erklärt, warum er den Krieg für unvereinbar mit dem Fahneneid hält. Und der amerikanische Journalist Robert Fisk beschreibt das alltägliche Sterben in Bagdad und die Wirkung der amerikanischen Waffen.

Am 01. Apr. 2003 unter: welt-online

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