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Lockvogel-Angebote

Discounter-Sonderangebote müssen zwei Tage vorrätig sein

"Lockvogelangebote" ist ein Begriff aus dem Einzelhandel, der sich auf spezielle Angebote bezieht, die Kunden in ein Geschäft locken sollen. Diese Angebote können besonders attraktiv sein, um Aufmerksamkeit zu erregen und Kunden in den Laden zu ziehen. Oft sind Lockvogelangebote stark rabattiert oder mit besonderen Vergünstigungen verbunden. Manchmal werden sie auch als "Lockangebote" bezeichnet. Das Ziel ist es, Kunden anzulocken, damit sie im Laden weitere Produkte kaufen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

Lockvogelangebote sind sie verboten?

In vielen Ländern gibt es Gesetze und Vorschriften, die bestimmte Arten von Lockvogelangeboten verbieten oder regulieren. Das Ziel solcher Gesetze ist es, Verbraucher vor irreführenden Praktiken zu schützen und sicherzustellen, dass sie faire und transparente Informationen erhalten.

Typischerweise sind Lockvogelangebote verboten, wenn sie:

  • Irreführend sind: Wenn das Lockvogelangebot nicht verfügbar ist oder nicht in angemessener Menge vorhanden ist, um die Nachfrage zu decken, kann dies als irreführend angesehen werden.
  • Verbraucher in die Irre führen: Wenn das Lockvogelangebot dazu dient, Verbraucher in den Laden zu locken, aber die beworbenen Produkte von geringer Qualität oder Wert sind, könnte dies als unlautere Geschäftspraxis betrachtet werden.
  • Gegen Wettbewerbsregeln verstoßen: Lockvogelangebote, die darauf abzielen, Kunden von Mitbewerbern anzulocken, können gegen Wettbewerbsregeln verstoßen, insbesondere wenn sie durch falsche oder irreführende Werbung beworben werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Regeln und Bestimmungen je nach Land und Rechtsprechung variieren können. Es empfiehlt sich daher, die lokalen Gesetze und Vorschriften zu Lockvogelangeboten zu prüfen, um sicherzustellen, dass man sich an die geltenden rechtlichen Anforderungen hält.

Discounter-Sonderangebote müssen zwei Tage vorrätig sein

Auch bei Lidl müssen Sonderangebote mindestens zwei Tage verfügbar sein. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden. Wie die klagende Wettbewerbszentrale am Montag mitteilte, folgte das Gericht nicht der Argumentation des Discounters, Verbraucher würden ohnehin damit rechnen, dass Lidl-Angebote kurzfristig ausverkauft seien.

Der Verbraucher erwarte gerade nicht, dass er sich weit vor Ladenöffnung in eine Schlange stellen müsse, um als einer der ersten und damit wenigen in den Genuss der Ware zu kommen. Er rechne vielmehr damit, die Ware auch noch am Folgetag und damit innerhalb der gesetzlichen Regelfrist von zwei Tagen zu bekommen.

Nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb muss der Vorrat an Angebotsware für einen angemessenen Zeitraum kalkuliert sein. Als angemessen gelten in der Regel zwei Tage. Dies gelte für Waren des täglichen Bedarfs, wozu auch das Angebot von Computern in Discountläden zähle. Hiergegen habe Lidl verstoßen, da schon binnen einer Stunde kein Warenvorrat mehr zur Verfügung gestanden habe.

Generell, so das Gericht weiter, könne der Händler zwar dem Verbot entgehen, wenn er nachweise, dass eine kürzere als die gesetzliche Frist angemessen sei oder dass er angemessen disponiert habe, aber sein Vorrat wegen einer unerwartet hohen Nachfrage dann doch nicht gereicht habe. Beides habe Lidl aber nicht dargelegt. Lidl hatte vielmehr eingewendet, der maßgebliche Verbraucher erwarte bei derartiger Discountwerbung nicht, dass die Produkte länger vorrätig seien. Vielmehr rechne er damit, dass diese Ware auch ganz kurzfristig ausverkauft sein könne.

Eine Meinungsumfrage, die diese Ansicht untermauern sollte, ließen die Richter jedoch nicht als Beweis zu. Sie sei methodisch beanstandungswürdig. Hingegen könne das Gericht aus eigener Erfahrung als Verbraucher entscheiden.

Ein Sternchen mit dem Hinweis "Bei diesem Artikel besteht die Möglichkeit, dass er trotz sorgfältiger Bevorratung kurzfristig ausverkauft ist" in kleiner Schrift auf einer schmalen Zeile am unteren Rand der Werbeanzeige ließ das Oberlandesgericht nicht ausreichen, um eine Irreführung der Verbraucher von vornherein zu vermeiden. Der Hinweis sei schon nicht Teil des Blickfangs für die Aktionsware und erzeuge nicht die Verbrauchererwartung, dass die Artikel schon nach einer Stunde ausverkauft sein könnten.

(OLG Stuttgart, Urteil vom 30.06.2005, Az. 2 U 7/05)

Discounter Lidl wegen Lockvogel-Angeboten verklagt - Verbraucher-Nepp

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat die Discountkette Lidl wegen "verbotener Lockvogelwerbung" verklagt. Dies teilte der vzbv am Dienstag mit. Lidl hatte laut vzbv bundesweit für eine Digitalkamera geworben, die in mehreren Fällen schon nach einigen Minuten vergriffen gewesen sei. Laut Gesetz müssten Sonderverkaufsartikel mindestens zwei Tage vorrätig sein. vzbv-Chefin Edda Müller sagte, von einem Unternehmen wie Lidl müssten Verbraucher erwarten können, dass sie die Nachfrage richtig kalkulieren. Stattdessen beobachte der vzbv, dass im Kampf der Discounter immer häufiger mit Angeboten geworben werde, die innerhalb kürzester Zeit vergriffen sind.

Weil Lidl sich geweigert habe, künftig auf Lockvogel-Angebote zu verzichten und eine Unterlassungserklärung abzugeben, habe der vzbv die Lidl Dienstleistung GmbH in Neckarsulm jetzt vor dem Landgericht Heilbronn verklagt.

Die nach dem Gesetz unzulässigen nicht wirklich vorhandenen Angebote werden nach Einschätzung der Verbraucherschützer durch kaum vorhandene Sanktionsmöglichkeiten begünstigt. So könnten Verbraucherverbände wie der vzbv zwar eine Unterlassung derartiger Praktiken verlangen und dies im Streitfall auch gerichtlich durchsetzen. Das Gericht kann aber lediglich die Unterlassung anordnen - was viele Firmen nicht daran hindere, die gleiche Praxis in leicht abgewandelter Form fortzusetzen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband sieht in dem Verhalten von Lidl einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Unternehmen habe die Ware nicht in ausreichender Menge bereitgehalten und dadurch die Kunden in irreführender Weise angelockt. Das UWG verbiete es, für eine Ware zu werben, die "nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist". Als angemessen gelte nach dem Gesetz "im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage, es sei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen".

Das UWG war erst im Juli 2004 nach mehrjähriger Reformdiskussion novelliert und um die Zwei-Tage-Frist ergänzt worden. Der Schutz der Verbraucher ist seit der Novelle ausdrücklicher Gesetzeszweck. Das Gesetz bleibe dennoch lückenhaft, kritisieren die Verbraucherschützer: So blieben Verstöße für die Unternehmen praktisch folgenlos. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit, auf Irreführung beruhende Gewinne abzuschöpfen, sei vor Gericht kaum durchsetzbar. Auch die betroffenen Verbraucher sind machtlos: Sie haben derzeit keinerlei Ansprüche, wenn ein beworbenes Sonderangebot nicht verfügbar oder bereits nach einem Tag vergriffen ist. Dies gilt auch dann, wenn ihnen dadurch Anfahrtskosten entstanden sind oder ein preisgünstigeres Angebot der Konkurrenz entgangen ist.

Anders als in fast allen anderen europäischen Ländern gibt es in Deutschland keine Verbraucherschutzbehörde, die bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht oder bei unlauteren Geschäftsbedingungen aktiv wird. Diese Aufgabe nehmen stattdessen die Verbraucherzentralen und die Wettbewerbszentrale wahr.

Am 28-06-2005

Verbraucherzentrale mahnt Lidl, Norma und Plus ab "Lockvogelangebote"

Nach Darstellung der Verbraucherzentrale Brandenburg empören sich Verbraucher immer wieder darüber, "dass Einkaufsmärkte mit Werbeprospekten locken und die beworbenen Schnäppchen bereits ausverkauft sind". Dies sei auch bei den Discountern Lidl, Norma und Plus der Fall, "die Verbraucher mit Angeboten für Anglertaschen, Beerensträucher, Beetpflanzen oder wärmende Nackenkissen anlockten", behaupten die Verbraucherschützer. Die "Lockvogelangebote" seien dann aber kaum verfügbar gewesen. Die Supermarktketten erhielten daher jetzt eine Abmahnung der Verbraucherzentrale.

Nach Darstellung der Verbraucherzentrale Brandenburg fanden Kunden "bereits unmittelbar nach Ladenöffnungszeit leere Paletten und Regale vor. Die Nackenkissen bei Plus wurden gar nicht erst geliefert." Nicht wenige Kunden hätten sich über den unnötig aufgewandten Fahrtweg geärgert.

Die Verbraucherzentrale Brandenburg habe die Unternehmen nun nach Prüfung der Fälle abgemahnt. "Die drei Discounter sollten es künftig jeweils unterlassen, in Werbeprospekten Aktionsware anzubieten, die nicht ausreichend vorrätig ist", fordern die Verbraucherschützer. Man habe die Unternehmensleitungen aufgefordert, bis Ende Mai so genannte Unterlassungserklärungen abzugeben.

Am 15-05-2007